Entscheidung über den Asylantrag

Mann mit Schnautzer und Shirt mit Regenbogen

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Entscheidung über deinen Asylantrag getroffen, erhältst du einen schriftlichen Bescheid. Dieser wird an deine zuletzt bekannte Postadresse geschickt. 

Es ist wichtig, dass du dem BAMF immer deine aktuelle Anschrift mitteilst. Wenn du das nicht tust und der Bescheid an eine falsche Adresse geht, gilt dieser trotzdem als zugestellt. Dann kann passieren, dass die Frist abgelaufen ist, innerhalb der du gegen die Entscheidung klagen kannst. Im Fall einer Ablehnung deines Asylantrags hast du dann keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen.

Der Bescheid ist positiv, wenn

Der Bescheid ist eine Ablehnung, wenn keine Asylberechtigung, kein Flüchtlingsstatus, kein subsidiärer Schutz und kein nationales Abschiebungsverbot festgestellt werden und die Abschiebung in dein Herkunftsland angeordnet wird.

Es gibt unterschiedlichen Formen der Ablehnung:

Der Antrag auf Asyl kann als „unbegründet“ abgelehnt werden. Dann hast du zwei Wochen Zeit, um gegen die Ablehnung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage einzureichen. Anschließend wird dein Asylantrag noch mal durch das Verwaltungsgericht geprüft. Vor einer Entscheidung findet im Regelfall eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren kann jahrelang dauern.

Der Antrag auf Asyl kann auch als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden, wenn du aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland kommst (EU-Staaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien). In diesem Fall hast du nur eine Woche Zeit, um dagegen zu klagen. Außerdem kann die Abschiebung nicht aufgrund der Klage hinausgezögert werden. Um eine Abschiebung während des laufenden Gerichtsverfahrens zu verhindern, musst du einen Eilantrag zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO (Paragraf 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung) stellen. Das Gericht entscheidet in wenigen Wochen. 

Es ist auch möglich, dass ein Teil des Asylantrages abgelehnt wird (z. B. der Flüchtlingsschutz), ein Teil aber zuerkannt wird (z. B. subsidiärer Schutz). In diesem Fall kannst du gegen den Teil, der abgelehnt wird, innerhalb von 2 Wochen klagen.

Was du gegen eine Ablehnung des Asylantrags unternehmen kannst, steht auch auf der letzten Seite des Bescheids unter „Rechtsmittelbelehrung“. Dort wird außerdem das Gericht genannt, bei dem Klage erhoben werden muss, sowie die Frist, innerhalb der die Klage und (wenn erforderlich) der Eilantrag eingehen müssen.

Erhältst du eine Ablehnung, solltest du dir Hilfe holen, zum Beispiel bei der Asylberatung.