Schutz vor Diskriminierung in Deutschland
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland bietet allen Menschen Schutz vor Diskriminierung. Verboten ist nach diesem Gesetz die Benachteiligung oder Schlechterbehandlung von Personen oder Gruppen aufgrund mindestens einer der sechs geschützten Diskriminierungskategorien: Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, rassistische Diskriminierung, Lebensalter und sexuelle Identität, wenn es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt.
Im AGG wird unterschieden, wer diskriminiert und ob diese Diskriminierung von privaten Personen oder von staatlichen Behörden ausgeht. Das Gesetz gilt vor allem im Arbeitsleben, etwa bei Bewerbungen und Einstellungsverfahren, der Bezahlung oder Mitgliedschaft in einer Beschäftigtenvertretung. Das AGG gilt auch in bestimmten Fällen des täglichen Lebens – zum Beispiel, wenn es darum geht, eine Wohnung zu mieten, eine Diskothek zu besuchen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen oder ein Bankkonto zu eröffnen.
Berlin hat als erstes Bundesland ein Antidiskriminierungsgesetz auf Landesebene – das sogenannte Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG). Darin heißt es: „Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.“
Da die gesetzliche Lage sehr unübersichtlich und komplex ist, empfehlen wir euch, bei Diskriminierungsvorfällen so schnell wie möglich eine Beratungsstelle zu kontaktieren. Jede Diskriminierung sollte gemeldet bzw. angezeigt werden, nur so kann sich etwas ändern. Keine Angst! Die Beratungsstellen zeigen euren Fall nur mit eurem Einverständnis an.