Nationales Abschiebungsverbot

Mann mit Mütze

Bei einem nationalen Abschiebungsverbot erhältst du eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Diese wird von der Ausländerbehörde auf Antrag verlängert, wenn der Schutzstatus weiter besteht und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Abschiebungsverbot nicht widerrufen hat.

Die Ausländerbehörde muss dir die Aufenthaltserlaubnis auch ausstellen, wenn du keinen gültigen Heimatpass vorlegen kannst. Sie kann aber verlangen, dass du andere Dokumente zur Identitätsklärung vorlegst.

Hast du keinen Heimatpass, wird dir die Aufenthaltserlaubnis mit Ausweisersatz ausgestellt. Damit kannst du aber nicht ins Ausland reisen. Solltest du dich intensiv und erfolglos um die Ausstellung eines Heimatpasses bemüht haben, kannst du von der Ausländerbehörde ein deutsches Reisedokument für Ausländer*innen („grauer Pass“) bekommen. Damit kannst du ins Ausland reisen.

Mit der Aufenthaltserlaubnis bist du berechtigt, in Deutschland zu arbeiten. Außerdem hast du Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), wenn du nicht ausreichend verdienst. Dazu gehört auch eine Krankenversicherung. Wenn du krank bist, kannst du mit der Gesundheitskarte der Versicherung direkt zu einem Arzt oder einer Ärztin gehen (weitere Informationen). Den Antrag auf Sozialleistungen musst du beim Jobcenter stellen.

Du hast keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Wenn du nicht ausreichend verdienst und Geld vom Jobcenter bekommst, wird dich aber meist das Jobcenter zu einem Integrationskurs verpflichten und die Kosten übernehmen.

Der Nachzug des Ehepartners*der Ehepartnerin und von minderjährigen Kindern ist nur in den besonderen Fällen einer humanitären Notlage möglich.

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) kannst du frühestens erhalten, wenn du fünf Jahre in Deutschland gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hast. Außerdem musst du unter anderem Deutschkenntnisse des Sprachniveaus B1 nachweisen.