Was gilt als Verfolgung?

Laut dem deutschen Asylgesetz gelten Handlungen durch den Staat oder nichtstaatliche Organisationen als Verfolgung, wenn sie einzeln oder zusammengenommen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.

Als „Verfolgungshandlungen“ gelten unter anderem:

  • die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder auf diskriminierende Weise angewandt werden
  • eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung
  • die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung
  • Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes fallen
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Beschimpfungen, Schmähungen oder unsubstantiierte (nicht weiter konkret beschriebene) Drohungen sowie ein Gefühl des Unerwünschtseins reichen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als „Verfolgungshandlungen“ aus.